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Liefer- und Zahlungsbedingungen, Stand 1. Januar 2003
6.4 Die Gefahr geht auf den Kunden über im Zeitpunkt der Übergabe der Ware in Ispringen an den Frachtführer.
In den Fällen, in denen es aus Gründen, die allein der Kunde zu vertreten hat, zu einer Verzögerung bei Entgegennahme, Auslieferung
oder Versand der Ware kommt oder er die Abrufaufträge nicht fristgerecht abruft, gehen alle Gefahren einschließlich der Gefahr der
Verschlechterung und des Untergangs der Ware bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Erfolgt in einem
solchen Fall eine Einlagerung der Ware, ist er zur Zahlung eines dabei üblicherweise anfallenden Lagergeldes verpflichtet, sofern er nicht
nachweist, dass keine oder geringere Lagerkosten entstanden sind; wird die Ware bei Dritten eingelagert, hat er die dabei tatsächlich
entstandenen Kosten zu tragen.
6.5 Bei Beschädigungen oder Verlust der Ware auf dem Transport ist der Kunde verpflichtet, beim Frachtführer / Beförderer unverzüglich eine
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Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
6.6 Die Anlieferung von Rohstoffen und Teilfabrikaten zum Zwecke der Lohnverarbeitung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Unsere Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – binnen 30 Tagen ab Gefahrübergang i.S.v. 6.4 rein netto zahlbar;
bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto vom Nettowarenwert.
Ersatzteile, Sonderanfertigungen sowie Lohnarbeiten und Reparaturen sind sofort ohne Abzug zahlbar; dies gilt auch für Kleinaufträge
(die maßgebliche Wertgrenze ergibt sich aus den in Preislisten und Katalogen enthaltenen Regelungen).
7.2 Der Kunde hat auch ohne ausdrückliche Vereinbarung alle im Zusammenhang mit der Zahlung anfallenden Spesen (wie insbesondere
Einzugsgebühren, Diskont- und Wechselspesen) zu tragen. Die Zahlung mit Scheck oder Wechsel bedarf der vorherigen Vereinbarung;
diese Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber angenommen. Bei Wechselzahlung wird kein Skontoabzug gewährt.
7.3 Der Kunde gerät mit Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles in Verzug. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, diesem nach der
ersten Mahnung Verzugszinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinsatz zu berechnen; der Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Schadens
bleibt hiervon unberührt.
Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, die vom Kunden geleisteten Zahlungen auf bereits vorbestehende Zahlungsrückstände
zu verrechnen.
7.4 Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug oder werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die erhebliche Zweifel an seiner
Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit begründen (Vermögensverfall, Zahlungseinstellung, Überschuldung, Wechsel- und Scheckproteste,
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder Eröffnung oder Ablehnung desselben), sind wir zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt; weitere gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
Tritt beim Kunden eine solche Vermögensverschlechterung ein, werden zudem sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
– auch bei Stundung oder sonstigem Zahlungsaufschub – sofort fällig. Zudem sind wir berechtigt, weitere Warenlieferungen oder sonstige
Leistungen zu verweigern oder Vorauszahlung oder die Stellung angemessener Sicherheiten für unsere Gegenforderung zu verlangen.
7.5 Der Kunde darf gegen uns zustehenden Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die
Aufrechnung erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Das Recht des Kunden zur Zurückhaltung eines angemessenen
Teils der Gegenleistung wegen eines Mangels der von uns gelieferten Ware oder erbrachten Leistung bleibt jedoch unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung sowie der Erfüllung aller
sonstigen gegen den Kunden gerichteten Forderungen.
Wird im Zusammenhang mit der Zahlungspflicht des Kunden für uns eine wechselmäßige Haftung begründet, erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor der vollständigen Einlösung aller Wechsel.
8.2 Während des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz der Ware berechtigt. Weiterhin ist er berechtigt, über die Ware im Rahmen
eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen; hiervon ausgenommen sind außergewöhnliche Verfügungen wie insbesondere
Sicherungsübereignung, Verpfändung und jegliche Abtretung.
8.3 Im Falle einer Weiterveräußerung tritt der Kunde die entstehenden Zahlungsansprüche schon jetzt in Höhe des Warenwertes
(Faktura-Endbetrag einschließlich gesetzlicher MwSt) sowie alle sonstigen Forderungen und Nebenrechte an uns ab. Der Kunde ist zur
Einziehung der Forderung berechtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
8.4 Bei einem vertragswidrigen Verhalten des Kunden – insbesondere bei einem Zahlungsrückstand – sind wir berechtigt, die Ware an uns zu
nehmen und die Ermächtigung zum Einzug der im Falle einer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen zu widerrufen. Der Kunde
hat uns in einem solchen Fall auf Verlangen alle zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und den Schuldnern die Forderungsabtretung anzuzeigen.
8.5 Der Kunde ist verpflichtet, uns bei Pfändungen, Verfügungen oder sonstigen Eingriffen durch Dritte sowie über behördliche Maßnahmen
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Er trägt alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufhebung des Zugriffs und
Wiederbeschaffung der gelieferten Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.