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Liefer- und Zahlungsbedingungen, Stand 1. Januar 2003
8.6 Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für uns; wir gelten als Hersteller i.S.v. § 950 BGB. Wird
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die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt oder vermengt oder verbunden, so dass sie
wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache in Höhe des Fakturaendbetrages
der gelieferten Ware (einschließlich gesetzlicher MwSt.) im Verhältnis zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis der neuen Sache zum
Zeitpunkt der Verarbeitung. Erfolgt eine solche Verarbeitung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so
erwerben wir an deren Wert Miteigentum im vorgenannten Verhältnis.
8.7 Soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Verlangen Sicherheit nach
unserer Wahl freigeben.
9. Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (Gewährleistung)
9.1 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Ist ein Mangel
bei Lieferung nicht erkennbar, ist er verpflichtet, die Anzeige unverzüglich nachzuholen, sobald er den Mangel entdeckt hat. Der Kunde
verliert das Recht, sich auf einen Mangel zu berufen, wenn er diesen nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem er ihn festgestellt hat
oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und genau bezeichnet.
9.2 Ist die Ware bei Gefahrübergang mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl zunächst berechtigt zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung
des Mangels oder der Lieferung mangelfreier Ware im Tausch gegen die mangelhaft gelieferte.
In den Fällen, in denen eine Nacherfüllung nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen, für den Kunden unzumutbar, wir eine Nacherfüllung
abgelehnt haben oder eine vom Kunden hierfür schriftlich gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist, kann dieser nach seiner
Wahl die Gegenleistung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, ist der Kunde nur zur
Minderung der Vergütung berechtigt.
Eine Übernahme der Kosten für eine Nachbesserung durch den Kunden oder Dritte setzt unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung
voraus; eine eigenmächtige Nachbesserung führt zum Verlust aller Mängelansprüche.
9.3 Rechte des Kunden wegen Mängeln verjähren 24 Monate nach Ablieferung der Ware oder Erbringung der Leistung. In den Fällen, in den
sich die Entgegennahme der Ware ohne unser Verschulden verzögert, ist die Mitteilung der Versandbereitschaft maßgeblich.
9.4 Eine Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn ein Mangel auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder einen Dritten, natürliche Abnutzung
(Verschleiß), nicht ordnungsgemäße Wartung, unsachgemäße Nachbesserung oder Änderungen sowie Nichtbeachtung der Bedienungs-
und Betriebsanleitung oder sonstiger Produktinformationen zurückzuführen ist.
Ein Gewährleistungsausschluss besteht für vom Kunden geliefertes oder aufgrund von ihm vorgegebener Spezifikation beschafftes
Material sowie für von ihm vorgegebene Konstruktionen.
9.5 In den Fällen, in denen wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen
haben, gilt jeweils die gesetzliche Regelung.
9.6 Für Schadensersatzansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels gilt die in Ziffer 10 enthaltene Haftungsbegrenzung.
10. Haftung
10.1 Die nachfolgenden Haftungsregelungen gelten für alle auf Schadenersatz gerichtete Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem
Rechtsgrund.
10.2 Unsere Haftung ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung einer uns
obliegenden vertragswesentlichen Pflicht.
10.3 Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen; dies umfasst insbesondere sämtliche
Schadenersatzansprüche einschließlich des Anspruchs auf Schadenersatz statt der Leistung, den Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie
den Ersatz von Schäden jeder Art, die bei Anbahnung, Abschluss oder Abwicklung des Vertrages im Zusammenhang mit der Verletzung
vorvertraglicher und vertraglicher Pflichten und Nebenpflichten oder aufgrund unerlaubten Handlungen entstanden sind oder auf
Gewährleistung beruhen.
10.4 Der Umfang der Haftung ist – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen und aufgrund
eines gewöhnlichen Geschehensablaufs vernünftigerweise vorhersehbaren und im einzelnen nachgewiesenen Schadens.
10.5 Schadenersatzansprüche des Kunden unter dem Gesichtspunkt des Verzuges sind ausgeschlossen, sofern die Verzögerung nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
10.6 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer besonderen ausdrücklich übernommenen Garantie, bei Arglist sowie in den Fällen, in
denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird; gleiches gilt nicht für einen
Schadenersatzanspruch, der auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
11. Sonderanfertigungen – Schutzrechtsverletzung
11.1 In den Fällen, in denen wir die Ware oder eine sonstige Leistung nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Vorgaben oder unter
Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden anfertigen oder erbringen (Sonderanfertigungen), hat dieser dafür einzustehen, dass
etwaige gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von
Schutzrechten freizustellen und den uns entstehenden Schaden sowie alle Aufwendungen einschließlich gerichtlicher und außergerichtlicher
Kosten zu ersetzen.